Herr Hattemer, die Grundsteuerreform, die 2025 in Kraft treten soll, könnte einige Golfclubs sowie Betreiber von Golfanlagen sehr teuer zu stehen kommen. Wie groß ist das Problem?
Christofer Hattemer: Betroffen sind vor allem Golfanlagenbetreiber. Aber auch Golfclubs, die nicht gemeinnützig sind und somit nicht von der Grundsteuer befreit sind, haben dieses Problem. Hinzu kommen alle Vereine, die Flächen dazugepachtet haben. Wenn die Verpächter selbst steuerpflichtig sind, werden diese die Grundsteuer natürlich auf die Nutzer umlegen. Der Golfclub Taunus Weilrod beispielsweise, der nicht gemeinnützig ist, ist durch die Reform mit einer jährlichen Grundsteuer von ca. 90.000 Euro konfrontiert. Für Taunus Weilrod und einige andere Golfanlagen wäre das existenzbedrohend, wenn es so weit kommt.
Wie ist diese exorbitante Steigerung zu erklären?
Hattemer: Für die neue Grundsteuer werden die Bodenrichtwerte als Grundlage herangezogen. Diese Werte schwanken bei den Golfanlagen in Hessen zwischen 0,50 und 85 Euro pro Quadratmeter. Davon kann sich jeder in BORIS, der öffentlichen Datenbank des Landes Hessen, selbst überzeugen. Der Bodenrichtwert basiert auf der Flächenart und auf den durchschnittlichen Quadratmeterpreisen, die bei Grundstücksverkäufen in der Umgebung erzielt wurden. Also fließen die Verkaufspreise von Baugrundstücken in den Richtwert ein. Und hier liegt schon das Problem der Anwendbarkeit: Golfplätze werden nicht bebaut und in der Regel auch nicht verkauft. Man denke allein an Bad Homburg, Frankfurt, Wiesbaden oder Bad Nauheim, wo die Plätze seit über 100 Jahren bespielt werden. Da sich eine 18-Loch-Anlage im Durchschnitt aber über durchschnittlich circa 70 Hektar erstreckt, drohen nun exorbitante Steuerbeträge.
Sind die Clubs und Betreiber ihrem Schicksal ergeben, oder können sie sich gegen die gewaltigen Steuerforderungen wehren?
Hattemer: Die Clubs und Betreiber sollten ihren Grundsteuermessbescheid genau prüfen und gegebenenfalls bei ihrem zuständigen Finanzamt Einspruch dagegen einlegen. Das muss innerhalb einer Frist von vier Wochen geschehen, sonst wird der Bescheid bestandskräftig und somit unanfechtbar.
"Schon einige Einsprüche gegen Bescheide"
Sind sich die Clubs und Betreiber der Dringlichkeit bewusst, oder droht ein böses Erwachen?
Hattemer: Der Hessische Golfverband weist seit zwei Jahren bei jeder Gelegenheit die Vorstände und Manager auf die Problematik hin. Manchmal ist die Reaktion: Ach, darum wollte ich mich ja auch noch kümmern. Doch die meisten Golfanlagen haben dieses Thema zwischenzeitlich auf dem Schirm. Problematisch wird es, wenn ein Verpächter den Club nicht über seinen Grundsteuermessbescheid informiert. Umso wichtiger ist es, das Gespräch zu suchen, um herauszufinden, was auf einen Club zukommt. Ich kenne aber durchaus einige Fälle, in denen bereits Einspruch gegen Grundsteuermessbescheide eingelegt wurde.
Im Golfclub Taunus Weilrod spricht man von Enteignung und der Vernichtung von Grundstückswerten. Worauf können sich die Golfanlagen bei möglichen Einsprüchen stützen?
Hattemer: Ich weiß von mehreren Einsprüchen, in denen argumentiert wird, dass die Grundsteuer verfassungswidrig sei. Wenn manche Golfanlagen durch die hohe Grundsteuer in ihrer Existenz bedroht sind, andere aber bei deutlich niedrigeren Bodenrichtwerten nur einen geringen Obolus entrichten müssen, dann scheint tatsächlich der Gleichheitsgrundsatz verletzt. In Weilrod und auch bei anderen Golfanlagen kommt hinzu, dass die Finanzämter vom Bodenrichtwert nach oben abgewichen sind. Sie rechnen auf Basis des durchschnittlichen Gemeindewertes und nehmen davon 10 Prozent. Das ist ein Vielfaches dessen, was bisher die Grundlage für die Besteuerung war.
Was passiert, wenn der Einspruch Erfolg hat?
Hattemer: Mir ist bisher keine solche Entscheidung bekannt. Ich habe den Eindruck, die Fälle werden zunächst gesammelt. Wann es dann zu einer Entscheidung kommt und wie diese aussehen mag, kann ich nicht vorhersagen. In 2024 rechne ich jedoch nicht mehr damit.
Werden manche Golfclubs nun versuchen, eine Gemeinnützigkeit zu beantragen?
Hattemer: Diese Idee scheint auf der Hand zu liegen, ist aber – das zeigen gescheiterte Versuche – konkret nur sehr schwer umzusetzen. Aber selbst dann bleibt ja noch die Frage der Umlegung durch den Verpächter.
Was kann der Hessische Golfverband bewirken bei denen, die das Gesetz zu verantworten haben?
"Ministerien und Sportbund sind überrascht"
Hattemer: Wir haben kein Mandat, um die Golfanlagen aktiv zu beraten oder bei der Landesregierung eine Gesetzesinitiative anzustoßen. Aber natürlich habe ich schon bei hessischen Ministerien und dem Landessportbund auf das dramatische Problem hingewiesen. Wir werden auch hier versuchen, weiter in Kontakt zu bleiben.
Wie waren die Reaktionen?
Hattemer: Durchaus überrascht vom Sonderfall. Denn im Vergleich zu kleineren Freizeitgeländen wirkt sich bei Golfanlagen die Größe der Fläche besonders aus.
Sie sind selbst Clubpräsident des Golf Club Hanau-Wilhelmsbad. Wie ist dort der Fall gelagert?
Hattemer: Wir sind ein gemeinnütziger Verein und insoweit steuerbefreit. Wir sind also voraussichtlich in der glücklichen Lage, dass sich für uns wenig ändert.